Von OnlineAutoAbmelden Redaktion · Aktualisiert am 26.09.2026
Die zulässige Gesamtmasse im Fahrzeugschein F.1 und F.2 finden Sie in der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem umgangssprachlichen Fahrzeugschein. Beide Felder stehen für eine zulässige Höchstmasse in Kilogramm, meinen aber nicht exakt dasselbe. Für die richtige Angabe in einem Formular kommt es deshalb darauf an, ob nach der technisch zulässigen oder nach der im Zulassungsmitgliedstaat geltenden Gesamtmasse gefragt wird.
Kurz gesagt: F.1 bezeichnet die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs. F.2 bezeichnet die im jeweiligen Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse. Bei vielen in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen sind beide Werte gleich. Maßgeblich ist jedoch immer die konkrete Fragestellung im Formular.
Zulässige Gesamtmasse im Fahrzeugschein F.1 und F.2 finden
Öffnen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I und suchen Sie auf der Vorderseite nach den technischen Fahrzeugdaten. Die Felder F.1 und F.2 stehen im oberen beziehungsweise mittleren Datenbereich, je nach Ausführung des Dokuments. Hinter dem jeweiligen Feld ist der Wert in kg eingetragen.
Beispiel: Steht bei F.1 und F.2 jeweils „2.000“, beträgt die eingetragene zulässige Gesamtmasse 2.000 Kilogramm. Das entspricht zwei Tonnen. Die Angabe ist keine Schätzung und muss nicht aus Leergewicht, Zuladung oder Kofferrauminhalt selbst berechnet werden.
Was bedeutet F.1?
F.1 ist die technisch zulässige Gesamtmasse. Gemeint ist die höchste Masse, für die das Fahrzeug aus technischer Sicht ausgelegt und genehmigt ist. Dazu zählen das Fahrzeug selbst, die Insassen, Gepäck, Ladung sowie gegebenenfalls weitere mitgeführte Lasten.
Die technisch zulässige Gesamtmasse ist unter anderem für die Belastbarkeit von Fahrwerk, Bremsanlage, Reifen und Achsen relevant. Sie darf im Betrieb nicht überschritten werden. F.1 ist daher eine technische Grenze des Fahrzeugs und nicht das Gewicht, das das Auto aktuell auf die Waage bringt.
Was bedeutet F.2?
F.2 bezeichnet die im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse. Das ist die Gesamtmasse, die im jeweiligen Staat für die Zulassung und Nutzung des Fahrzeugs zugrunde gelegt wird. In Deutschland ist damit regelmäßig der für das konkrete Fahrzeug geltende zulässige Wert im deutschen Zulassungsverfahren gemeint.
Bei vielen Fahrzeugen stimmen F.1 und F.2 überein. Abweichungen können sich jedoch aus nationalen Vorschriften oder der konkreten Genehmigung ergeben. Deshalb sollten F.1 und F.2 nicht automatisch als austauschbare Felder behandelt werden, insbesondere nicht bei technischen, steuerlichen oder grenzüberschreitenden Angaben.
F.1, F.2 und das tatsächliche Fahrzeuggewicht
Die zulässige Gesamtmasse darf nicht mit dem aktuellen Gewicht des Fahrzeugs verwechselt werden. Dafür ist insbesondere Feld G relevant. Dort steht die Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs, also die sogenannte Leermasse nach den Vorgaben der Zulassungsbescheinigung.
Vereinfacht lässt sich die mögliche Zuladung aus der Differenz zwischen zulässiger Gesamtmasse und tatsächlicher beziehungsweise eingetragener Leermasse ableiten. Für eine genaue Beladungsprüfung genügt eine einfache Rechnung allerdings nicht immer, weil zusätzlich Achslasten, Anhängelasten, Stützlasten und die zulässige Belastung einzelner Bauteile berücksichtigt werden müssen.
Welchen Wert soll ich in ein Formular eintragen?
Lesen Sie zuerst die genaue Bezeichnung des Formularfelds:
- Fragt das Formular nach der technisch zulässigen Gesamtmasse, tragen Sie den Wert aus F.1 ein.
- Fragt es nach der im Zulassungsmitgliedstaat zulässigen Gesamtmasse, ist F.2 der passende Wert.
- Steht dort nur allgemein „zulässige Gesamtmasse“, sollte der Kontext des Formulars berücksichtigt werden. Bei einem deutschen Zulassungs- oder Fahrzeugdatenformular ist regelmäßig der dafür vorgesehene nationale Zulassungswert gemeint. Wenn F.1 und F.2 voneinander abweichen, sollten Sie nicht raten, sondern die ausstellende Stelle fragen.
Bei einer technischen Prüfung, einer Änderungsabnahme oder einer Gewichtsberechnung kann ausdrücklich F.1 verlangt werden. Bei einer nationalen Zulassungsangabe kann dagegen F.2 maßgeblich sein. Entscheidend ist nicht, welcher Wert größer oder geläufiger ist, sondern welche Datenkategorie abgefragt wird.
Welche Rolle spielen F.1 und F.2 bei Verkauf und Abmeldung?
Beim Verkauf können F.1 und F.2 dem Käufer helfen, die technischen Fahrzeugdaten zu prüfen. Für die Übergabe der Fahrzeugpapiere sind insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II relevant. Die Gewichtsangaben sollten mit dem Fahrzeug und den übrigen Unterlagen plausibel übereinstimmen. Bei Umbauten, Auflastungen oder technischen Änderungen können zusätzliche Nachweise und Eintragungen erforderlich sein.
Für die Außerbetriebsetzung sind F.1 und F.2 normalerweise nicht die entscheidenden Eingaben. Beim direkten Behördenverfahren werden nach der gesetzlichen Regelung insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil I und die abgestempelten Kennzeichenschilder benötigt. Bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Kennzeichen sowie die Sicherheitscodes der Stempelplaketten und der Zulassungsbescheinigung Teil I erfasst und verifiziert. Die Gewichtsfelder F.1 und F.2 ersetzen diese Angaben nicht.
Was gilt bei der Online-Abmeldung?
Die internetbasierte Außerbetriebsetzung ist ein behördliches Portalverfahren. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, richtet sich nach dem konkreten Dokument, den Kennzeichenschildern und den erforderlichen Sicherheitscodes. Nach dem gesetzlichen Verfahren kann auf die Identifizierung des Antragstellers verzichtet werden, wenn die vorgesehenen Sicherheitscodes erfasst werden.
OnlineAutoAbmelden.com ist davon getrennt als privater digitaler Dienstleister tätig. Im OAA-Serviceablauf wird kein Ausweis des Kunden verlangt. Welche Angaben und Nachweise für die Nutzung des Dienstes konkret benötigt werden, ergibt sich aus dem jeweiligen OAA-Ablauf und nicht allein aus den Feldern F.1 und F.2. Die gesetzliche Bedeutung der Fahrzeugdaten bleibt davon unberührt.
Fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil I oder ist sie nicht verfügbar, sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine direkte Abmeldung automatisch über das Zentrale Fahrzeugregister möglich ist. Ob eine unmittelbare Außerbetriebsetzung möglich ist oder zunächst ein Ersatzdokument beziehungsweise weitere Nachweise erforderlich sind, entscheidet die zuständige Zulassungsbehörde im Einzelfall.
Das Wichtigste zu F.1 und F.2
F.1 und F.2 stehen beide für eine zulässige Gesamtmasse in Kilogramm, unterscheiden sich aber in ihrer Bedeutung. F.1 ist der technisch zulässige Höchstwert, F.2 der im Zulassungsmitgliedstaat geltende Wert. Sind beide Angaben identisch, ist die Auswahl im Alltag meist unkompliziert. Bei abweichenden Werten sollten Sie die konkrete Bezeichnung des Formulars beachten und im Zweifel die zuständige Stelle einbeziehen.
Häufige Fragen
Wo steht die zulässige Gesamtmasse im Fahrzeugschein?
Was ist der Unterschied zwischen F.1 und F.2?
Welchen Wert muss ich bei einem Formular zur zulässigen Gesamtmasse eintragen?
Sind F.1 und F.2 für die Fahrzeugabmeldung erforderlich?
Ist F.1 dasselbe wie das aktuelle Gewicht des Autos?
Amtliche Quellen und Recherche
- Anlage 6 FZV – Zulassungsbescheinigung Teil I
- § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- §§ 24 und 25 FZV – Internetbasierte Außerbetriebsetzung
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