Von OnlineAutoAbmelden Redaktion · Aktualisiert am 26.09.2026
Wer ein Fahrzeug abmeldet, muss die Kennzeichen bei Kfz-Abmeldung entwerten lassen. Bei der Außerbetriebsetzung entfernt die Zulassungsbehörde vor Ort die Stempelplaketten von den Kennzeichenschildern. Die Schilder werden in der Regel wieder ausgehändigt. Bei der internetbasierten Außerbetriebsetzung über i-Kfz erfolgt die Entwertung digital, indem die Sicherheitscodes der Stempelplaketten freigelegt und erfasst werden.
Kurz gesagt: Die Kennzeichen müssen bei einer Abmeldung entwertet werden. Sie müssen die Schilder aber normalerweise nicht abgeben. Nach der Entwertung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
Was bedeutet die Entwertung der Kennzeichen?
Ein Kennzeichenschild ist nicht allein deshalb gültig, weil das richtige Kennzeichen darauf steht. Entscheidend sind auch die amtlichen Stempelplaketten. Sie bestätigen, dass das Kennzeichen einem zugelassenen Fahrzeug zugeordnet ist.
Bei der Abmeldung werden diese Plaketten entfernt oder – beim Online-Verfahren – durch das Freilegen der Sicherheitscodes elektronisch entwertet. Die Zulassungsbehörde vermerkt außerdem die Außerbetriebsetzung und das Datum in den Fahrzeugdaten beziehungsweise auf der Zulassungsbescheinigung Teil I.
Das Kennzeichen ist damit nicht mehr als aktuelles amtliches Kennzeichen für den öffentlichen Straßenverkehr verwendbar. Die Kennzeichenschilder selbst bleiben jedoch meist im Besitz des Halters. Sie können deshalb aufbewahrt werden, etwa wenn später eine Wiederzulassung geplant ist.
Entwertung vor Ort und bei i-Kfz
Abmeldung bei der Zulassungsbehörde
Bei der persönlichen Außerbetriebsetzung werden die abgestempelten Kennzeichenschilder zusammen mit der Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt. Die Zulassungsbehörde entfernt die Stempelplaketten und händigt die entstempelten Kennzeichenschilder normalerweise wieder aus.
Die Schilder müssen also nicht zwingend vernichtet oder bei der Behörde zurückgelassen werden. Wichtig ist aber, dass sie nach der Entstempelung nicht mehr den Eindruck erwecken, das Fahrzeug sei weiterhin zugelassen. Eine Nutzung im Straßenverkehr ist nach der wirksamen Außerbetriebsetzung grundsätzlich nicht mehr erlaubt.
Internetbasierte Außerbetriebsetzung mit i-Kfz
Für die internetbasierte Abmeldung müssen die Kennzeichenschilder und die Zulassungsbescheinigung Teil I bestimmte Sicherheitsmerkmale besitzen. Der Antrag ersetzt die Vorlage der Schilder und der Zulassungsbescheinigung durch die Erfassung der erforderlichen Daten und Sicherheitscodes.
Dazu werden unter anderem die Sicherheitscodes der Stempelplaketten auf den Kennzeichen und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I benötigt. Beim Freilegen der Codes wird der Vorgang technisch vorbereitet und die Nutzung des Kennzeichens als gültiges Zulassungskennzeichen beendet. Das Fahrzeug gilt nach erfolgreicher Bearbeitung als außer Betrieb gesetzt.
Die konkrete technische Abwicklung kann vom zuständigen i-Kfz-Portal abhängen. Entscheidend ist: Auch bei der Online-Abmeldung werden die Kennzeichen nicht einfach unverändert gültig weitergeführt. Die Entwertung erfolgt digital und wird im Zulassungsverfahren dokumentiert.
Was passiert mit den Kennzeichen nach der Abmeldung?
Nach der Außerbetriebsetzung können Sie die Kennzeichenschilder grundsätzlich aufbewahren. Das kann sinnvoll sein, wenn Sie das Fahrzeug später wieder zulassen möchten. Eine automatische Weiterverwendung ist damit allerdings nicht verbunden. Für die Wiederzulassung gelten die jeweils erforderlichen Unterlagen und Voraussetzungen.
Wer das bisherige Kennzeichen für die spätere Wiederzulassung desselben Fahrzeugs sichern möchte, kann eine Reservierung beantragen. Nach § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist eine solche Reservierung für diesen Zweck längstens zwölf Monate ab dem Tag der Außerbetriebsetzung möglich. Ob und wie die Reservierung beantragt wird, richtet sich nach dem Verfahren der zuständigen Zulassungsbehörde.
Bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter kann das bisherige Kennzeichen unter den gesetzlichen Voraussetzungen weitergeführt werden. Soll das Fahrzeug dagegen auf einen neuen Halter zugelassen werden, ist die Kennzeichenübernahme nicht automatisch garantiert. Dann entscheidet das Zulassungsverfahren darüber, ob das Kennzeichen beibehalten oder ein anderes zugeteilt wird.
Was gilt beim Verkauf des Fahrzeugs?
Wird ein Fahrzeug verkauft, kann es vor der Übergabe abgemeldet werden. In diesem Fall werden die Kennzeichen entwertet und das Fahrzeug darf vom Käufer nicht einfach mit diesen Schildern weitergefahren werden. Für die Überführung sind dann andere rechtlich zulässige Lösungen erforderlich, zum Beispiel eine neue Zulassung oder ein entsprechendes Überführungskennzeichen.
Alternativ kann ein Fahrzeug auch zugelassen übergeben werden. Dann sollte der Halter den Verkauf der zuständigen Zulassungsbehörde und der Versicherung nachvollziehbar anzeigen. Wichtig sind ein vollständiger Kaufvertrag, das Übergabedatum und die Daten des Käufers. Eine Abmeldung durch den Verkäufer kann vermeiden, dass die bisherige Zulassung und damit verbundene Pflichten länger bestehen bleiben als beabsichtigt.
Mit der wirksamen Außerbetriebsetzung enden grundsätzlich die laufende Kraftfahrzeugsteuer- und Versicherungspflicht für das Fahrzeug. Die zuständigen Stellen werden über die Abmeldung informiert. Dennoch sollten Halter ihre Versicherung nicht nur mündlich, sondern anhand der Abmeldebestätigung beziehungsweise des Bescheids nachvollziehen können.
Was darf ich nach der Entwertung noch tun?
Nach der Abmeldung darf das Fahrzeug grundsätzlich nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren oder auf öffentlichen Flächen abgestellt werden. Das gilt auch dann, wenn die entwerteten Kennzeichenschilder noch am Fahrzeug angebracht sind.
Für eine unmittelbar mit der Abmeldung zusammenhängende Rückfahrt können besondere Voraussetzungen gelten. Maßgeblich sind unter anderem der Zeitpunkt, der Versicherungsschutz, der technische Zustand des Fahrzeugs und die korrekte Anbringung der Kennzeichenschilder. Wer unsicher ist, sollte die Hinweise der zuständigen Zulassungsbehörde und der Versicherung beachten, bevor das Fahrzeug bewegt wird.
Bei einer Online-Abmeldung ist besondere Vorsicht erforderlich: Sobald die Sicherheitscodes freigelegt wurden, kann die weitere Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unzulässig sein. Deshalb sollten alle notwendigen Fahrten vor dem Start des i-Kfz-Verfahrens geplant werden.
Fazit zur Kennzeichenentwertung
Die Kennzeichen werden bei jeder regulären Außerbetriebsetzung entwertet. Vor Ort geschieht dies durch das Entfernen der Stempelplaketten, bei i-Kfz durch die Verarbeitung der Sicherheitscodes. Die Schilder dürfen Sie normalerweise behalten, aber nicht mehr als gültige Kennzeichen verwenden.
Wenn eine spätere Wiederzulassung geplant ist, kann eine Kennzeichenreservierung sinnvoll sein. Beim Verkauf sollte außerdem klar geregelt werden, ob das Fahrzeug abgemeldet oder zugelassen übergeben wird. Entscheidend ist immer die wirksame Außerbetriebsetzung: Erst danach ändern sich der Zulassungsstatus und die rechtlichen Möglichkeiten zur Nutzung des Fahrzeugs.
Häufige Fragen
Muss ich die Kennzeichenschilder bei der Kfz-Abmeldung abgeben?
Werden Kennzeichen bei der i-Kfz-Abmeldung ebenfalls entwertet?
Kann ich mein altes Kennzeichen nach der Abmeldung behalten?
Darf ich nach der Abmeldung noch mit dem Fahrzeug fahren?
Was passiert mit dem Kennzeichen, wenn ich das abgemeldete Auto verkaufe?
Amtliche Quellen und Recherche
- § 16 FZV – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
- § 24 FZV – Antrag auf internetbasierte Außerbetriebsetzung
- Bundesportal – Fahrzeug außer Betrieb setzen (Abmeldung)
- Bundesportal – Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)
- § 29 FZV – Internetbasierte Wiederzulassung
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